Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 57/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Artikel 10
Sozialversicherung
(1)Absatz eins,Der Schiedshof und jene Angestellten des Schiedshofes, die dem Personalstand des Büros des Schiedshofes in Wien angehören, sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.
(2)Absatz 2,Die Angestellten des Schiedshofes gemäß Abs. 1 haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.Die Angestellten des Schiedshofes gemäß Absatz eins, haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
(3)Absatz 3,Die Angestellten des Schiedshofes gemäß Abs. 1 können das Recht nach Abs. 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach Beginn ihres Dienstes beim Schiedshof durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.Die Angestellten des Schiedshofes gemäß Absatz eins, können das Recht nach Absatz 2, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach Beginn ihres Dienstes beim Schiedshof durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.
(4)Absatz 4,Die Versicherung nach Abs. 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn des Dienstes beim Schiedshof, wenn die Erklärung binnen sieben Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach dem Beginn des Dienstes abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.Die Versicherung nach Absatz 2, beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn des Dienstes beim Schiedshof, wenn die Erklärung binnen sieben Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach dem Beginn des Dienstes abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.
(5)Absatz 5,Die Versicherung endet mit dem Ende des Dienstes beim Schiedshof.
(6)Absatz 6,Die Angestellten des Schiedshofes haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten.
(7)Absatz 7,Die nach Abs. 3 von einem Angestellten des Schiedshofes abzugebenden Erklärungen werden vom Schiedshof für den Angestellten des Schiedshofes der Österreichischen Gesundheitskasse übermittelt. Der Schiedshof erteilt der Österreichischen Gesundheitskasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.Die nach Absatz 3, von einem Angestellten des Schiedshofes abzugebenden Erklärungen werden vom Schiedshof für den Angestellten des Schiedshofes der Österreichischen Gesundheitskasse übermittelt. Der Schiedshof erteilt der Österreichischen Gesundheitskasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.
Schlagworte
Krankenversicherung, Unfallversicherung
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252747