Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. III Nr. 57/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.06.2023 BGBl. III Nr. 57/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. III Nr. 57/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)

Text

Artikel 13

Büroleiter

Neben den in Artikel 12 genannten Vorrechten und Befreiungen genießt der Büroleiter sowie jeder höherrangige Angestellte des Schiedshofes in Vertretung des Büroleiters während dessen Abwesenheit die gleichen Vorrechte und Befreiungen, Ausnahmen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.

Im RIS seit

28.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012251

Dokumentnummer

NOR40252750