Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 57/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Artikel 21
Inkrafttreten und Dauer des Abkommens
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft nachdem die Regierung und der Schiedshof sich gegenseitig über den Abschluss der Verfahren, die für die jeweilige Seite notwendig sind, um Verbindlichkeit zu erlangen, informiert haben.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abkommens werden ab dem 1. Jänner 2023 angewendet.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Parteien durch entsprechende Mitteilung gekündigt werden. Es tritt ein Jahr nach dem Erhalt einer solchen Mitteilung außer Kraft.
(4)Absatz 4,Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Status des Ständigen Schiedshofs in Österreich, BGBl. II Nr. 273/2014, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Status des Ständigen Schiedshofs in Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2014,, außer Kraft.
Geschehen in Wien, am 22. Dezember 2022 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252758