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Art. 21

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. III Nr. 57/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.06.2023 BGBl. III Nr. 57/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. III Nr. 57/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)

Text

Artikel 21

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft nachdem die Regierung und der Schiedshof sich gegenseitig über den Abschluss der Verfahren, die für die jeweilige Seite notwendig sind, um Verbindlichkeit zu erlangen, informiert haben.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abkommens werden ab dem 1. Jänner 2023 angewendet.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Parteien durch entsprechende Mitteilung gekündigt werden. Es tritt ein Jahr nach dem Erhalt einer solchen Mitteilung außer Kraft.
  4. Absatz 4,Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Status des Ständigen Schiedshofs in Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2014,, außer Kraft.

Geschehen in Wien, am 22. Dezember 2022 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Im RIS seit

28.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012251

Dokumentnummer

NOR40252758