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Art. 7

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. III Nr. 57/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.06.2023 BGBl. III Nr. 57/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. III Nr. 57/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)

Text

Artikel 7

Nachrichtenverkehr

  1. Absatz eins,Die Regierung gewährleistet, dass der Schiedshof Mitteilungen in Verbindung mit seiner amtlichen Tätigkeit ohne Zensur und andere Eingriffe versenden und empfangen kann.
  2. Absatz 2,Der Schiedshof genießt in der Republik Österreich, im Hinblick auf all seine amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung all seiner Schriftstücke, Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für alle Kommunikationsformen gewährt.
  3. Absatz 3,Der Schiedshof hat das Recht auf Verwendung von Verschlüsselungen und auf den Versand und den Empfang von Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken, wobei dieselben Immunitäten und Privilegien zur Anwendung kommen wie bei diplomatischen Kurieren und bei diplomatischem Kuriergepäck.

Im RIS seit

28.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012251

Dokumentnummer

NOR40252744