Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 135/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Gebühren der Legalisatoren für die Beglaubigung einer Unterschrift werden festgesetzt
bei einem Wert bis 700 Euro mit
3 Euro,
bei einem Wert über 700 Euro bis 3 000 Euro mit
7 Euro,
bei einem Wert über 3 000 Euro bis 7 000 Euro mit
9 Euro,
bei einem Wert über 7 000 Euro bis 35 000 Euro mit
24 Euro,
bei einem Wert über 35 000 Euro mit
31 Euro,
bei unbestimmtem Wert mit
3 Euro.
(2)Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage ist jene der Gerichtsgebühren für gerichtliche Beglaubigungen.
(3)Absatz 3,Sind auf einer Urkunde die Unterschriften zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisatorgebühr für die zweite und jede weitere Unterschrift die Hälfte der gemäß Abs. 1 festgesetzten Gebühren.Sind auf einer Urkunde die Unterschriften zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisatorgebühr für die zweite und jede weitere Unterschrift die Hälfte der gemäß Absatz eins, festgesetzten Gebühren.
(4)Absatz 4,In geringfügigen Grundbuchssachen (§ 34 GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001) mit einem Wert bis 140 Euro hat die Entrichtung der Legalisatorgebühren zu entfallen.In geringfügigen Grundbuchssachen (Paragraph 34, GBG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,) mit einem Wert bis 140 Euro hat die Entrichtung der Legalisatorgebühren zu entfallen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252764