Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Außerkraftsetzung von unbefristeten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 1.Paragraph eins,
Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, treten bei einer Bewilligungserteilung
vor dem 1. Jänner 1985 im Jahr 2025;
im Zeitraum vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1989 im Jahr 2026;
im Zeitraum vom 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1994 im Jahr 2027;
ab dem 1. Jänner 1995 im Jahr 2028;
jeweilsjeweils mit Ablauf des letzten Tages jenes Monats, in welchem die Bewilligung erteilt wurde, außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
NOR40252890