Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Investitionskostenersatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 140/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Bemessungsgrundlage
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Anbieter aufwenden musste, um die erforderlichen Funktionen gemäß den in § 1 Abs. 2 genannten Verordnungen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Anbieter aufwenden musste, um die erforderlichen Funktionen gemäß den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Verordnungen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Absatz 2,Die vom Anbieter entrichtete Umsatzsteuer ist in die Bemessungsgrundlage nur insoweit einzurechnen, als der Anbieter nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
NOR40252897