Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Investitionskostenersatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 140/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Kostenbestimmung
§ 4.Paragraph 4,
Der für die Auszahlung zuständige Bundesminister für Finanzen hat mit Bescheid die Höhe der zu ersetzenden Kosten festzustellen. Der Ersatz an einen Anbieter beträgt 80% der gemäß § 2 ermittelten Bemessungsgrundlage. Der für die Auszahlung zuständige Bundesminister für Finanzen hat mit Bescheid die Höhe der zu ersetzenden Kosten festzustellen. Der Ersatz an einen Anbieter beträgt 80% der gemäß Paragraph 2, ermittelten Bemessungsgrundlage.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
NOR40252899