Rechtstracker.at

Anl. 1 ZIB-V 2023

Fassungen
ab 18.05.2023 — BGBl. II Nr. 147/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute18.05.2023 BGBl. II Nr. 147/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

18.05.2023BGBl. II Nr. 147/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZIB-V 2023

Index

91/01 Fernmeldewesen

Beachte

Die Daten zur normalerweise zur Verfügung stehenden Bandbreite in Mobilfunknetzen sind erstmalig für das 3. Quartal 2023 zu übermitteln.

 

Text

Anlage 1

Versorgtes Gebiet / Coverage

Erhebungsmerkmal

Netz / Dienst

Einheit

Betrachtungszeitraum

Geographie

Anmerkungen / Detaillierungen

Minimum, Maximum, arithmetischer Mittelwert, 25% Quantil der Bandbreite, Anzahl der versorgbaren Anschlüsse (Paragraph eins, Ziffer 15,)

Festnetz

Mbit/s

quartalsweise

100m Raster

normalerweise zur Verfügung stehende und maximale Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite der versorgbaren Anschlüsse, getrennt nach Festnetztechnologien, wobei nach der Anbindung (Paragraph eins, Ziffer 3,) zu unterscheiden ist.

Minimum, Maximum, arithmetischer Mittelwert, 25% Quantil der Bandbreite

Mobilfunknetz

Mbit/s

quartalsweise

100m Raster

normalerweise zur Verfügung stehende und geschätzte maximale Bandbreite der versorgten Fläche (Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite), getrennt nach Mobilfunktechnologien, wobei nach der Anbindung (Paragraph eins, Ziffer 3,) zu unterscheiden ist; 2G nur Abdeckung ohne Unterteilung in Bandbreiten.

Bandbreite Plandaten auf Jahresbasis für ein Jahr im Voraus, Anzahl der versorgbaren Anschlüsse (Paragraph eins, Ziffer 15,)

Festnetz

Mbit/s

quartalsweise

100m Raster

geplante maximale Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite der versorgbaren Anschlüsse, getrennt nach Festnetztechnologien, wobei nach der Anbindung (Paragraph eins, Ziffer 3,) bzw. nach Art der Finanzierung (eigenwirtschaftlich/gefördert) zu unterscheiden ist.

Bandbreite Plandaten auf Jahresbasis für ein Jahr im Voraus

Mobilfunknetz

Mbit/s

quartalsweise

100m Raster

geplante maximale Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite der versorgten Fläche, getrennt nach Mobilfunktechnologien, wobei nach der Anbindung (Paragraph eins, Ziffer 3,) zu unterscheiden ist: 2G nur Abdeckung ohne Unterteilung in Bandbreiten.

Im RIS seit

19.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012263

Dokumentnummer

NOR40252943