Rechtstracker.at

§ 3 ZIB-V 2023

Fassungen
ab 18.05.2023 — BGBl. II Nr. 147/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute18.05.2023 BGBl. II Nr. 147/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.05.2023BGBl. II Nr. 147/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZIB-V 2023

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Informationen über Breitbandversorgung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Informationen über Breitbandversorgung im Sinne dieser Verordnung umfassen die in den Anlagen angegebenen Daten unter Berücksichtigung der dort angeführten Anmerkungen.
  2. Absatz 2,Es sind sowohl Informationen über die aktuelle als auch über die für das nächste Jahr ab dem Einmeldungszeitpunkt in Aussicht genommene Breitbandversorgung iSd. Absatz eins, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Als Einmeldungszeitpunkt gilt jener Tag, an dem die Daten über das ZIB-Portal an die RTR-GmbH übermittelt werden.

Im RIS seit

19.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012263

Dokumentnummer

NOR40252937