Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 46/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Finanzierung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Bund leistet beginnend mit 1. Jänner 2023 jährlich folgende Beträge:
für die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bis 7 jährlich 3 Millionen Euro zuzüglich des jährlich an die BRZ GmbH zu leistenden Betrages;für die Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 jährlich 3 Millionen Euro zuzüglich des jährlich an die BRZ GmbH zu leistenden Betrages;
für die Aufgaben gemäß § 3 jährlich 7,5 Millionen Euro;für die Aufgaben gemäß Paragraph 3, jährlich 7,5 Millionen Euro;
für die Aufgaben gemäß § 4 jährlich 6 Millionen Euro.für die Aufgaben gemäß Paragraph 4, jährlich 6 Millionen Euro.
(2)Absatz 2,Soweit in EVI neue Register im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingerichtet werden, aufgenommen oder sonstige zusätzliche Aufgaben verrichtet werden, ist vom Bund ein angemessenes Entgelt an die Wiener Zeitung GmbH zu leisten.Soweit in EVI neue Register im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingerichtet werden, aufgenommen oder sonstige zusätzliche Aufgaben verrichtet werden, ist vom Bund ein angemessenes Entgelt an die Wiener Zeitung GmbH zu leisten.
(3)Absatz 3,Der Bund kann nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für Zwecke der Wiener Zeitung GmbH vorgesehenen Mittel außerordentliche Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Wiener Zeitung GmbH unbedingt erforderlich ist. Die Auszahlung dieser Vergütung bedarf des Einvernehmens zwischen dem Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin und dem Bundesminister für Finanzen/der Bundesministerin für Finanzen.
(4)Absatz 4,Im Rechnungswesen sind die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bis 7, § 3, § 4 und § 8 erbrachten Aufgaben in getrennten Rechnungskreisen darzustellen. Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 8 durch die Beiträge des Bundes gemäß Abs. 1 ist unzulässig. Gewinne aus Leistungen, die nicht im Wettbewerb erbracht werden, dürfen nicht wettbewerbsverzerrend für Leistungen verwendet werden, die im Wettbewerb erbracht werden.Im Rechnungswesen sind die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7, Paragraph 3,, Paragraph 4 und Paragraph 8, erbrachten Aufgaben in getrennten Rechnungskreisen darzustellen. Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß Paragraph 8, durch die Beiträge des Bundes gemäß Absatz eins, ist unzulässig. Gewinne aus Leistungen, die nicht im Wettbewerb erbracht werden, dürfen nicht wettbewerbsverzerrend für Leistungen verwendet werden, die im Wettbewerb erbracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Dokumentnummer
NOR40252956