Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.05.2023 — BGBl. I Nr. 46/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.05.2023 BGBl. I Nr. 46/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WZEVI-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2023BGBl. I Nr. 46/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Aufgaben der Wiener Zeitung GmbH

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Wiener Zeitung GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Herausgabe der Wiener Zeitung gemäß Paragraph 3,;
    2. Ziffer 2
      Einrichtung und Betrieb des Media Hub Austria gemäß Paragraph 4,;
    3. Ziffer 3
      Einrichtung und Betrieb der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß Paragraph 5,;
    4. Ziffer 4
      Veröffentlichung der bundesgesetzlich vorgesehenen Verlautbarungen gemäß Paragraph 6, auf EVI;
    5. Ziffer 5
      Veröffentlichung von sonstigen Verlautbarungen gemäß Paragraph 7, auf EVI;
    6. Ziffer 6
      Bereitstellung der Verlautbarungen gemäß den Paragraphen 6 und 7 zum Abruf auf EVI;
    7. Ziffer 7
      Integration sowie Bereitstellung von Informationen von durch Bundesgesetz eingerichteten digitalen Registern und Dateien, soweit sie der Allgemeinheit öffentlich zugängig sind, zum Abruf auf EVI, wobei die Integration auch in Form einer Zugänglichmachung zu den Registern und Dateien der zuständigen Bundesorgane erfolgen kann;
    8. Ziffer 8
      Einrichtung und Betrieb der Content-Agentur Austria gemäß Paragraph 8,
  2. Absatz 2,Die betreffenden Register, Dateien und die Details gemäß Absatz eins, Ziffer 7, sind durch Verordnung des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister/der jeweils zuständigen Bundesministerin festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Veröffentlichungen und Zugänge gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 sind unentgeltlich, soweit die zu veröffentlichenden Daten von den bundesgesetzlich verpflichteten Rechtsträgern bzw. veranlassenden Stellen für die elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform auf elektronischem Weg ohne weiteren Aufwand für die Wiener Zeitung GmbH bereitgestellt werden. Die Wiener Zeitung GmbH hat die Bedingungen und die technischen Voraussetzungen der Einbringung unter Berücksichtigung der notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen festzulegen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Die Wiener Zeitung GmbH trägt für den Inhalt der Verlautbarungen gemäß Paragraphen 6 und 7 und der Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 7, keine Verantwortung. Die Einbringerin oder der Einbringer ist für den Inhalt der Verlautbarungen rechtlich verantwortlich.
  5. Absatz 5,Der Abruf gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 ist unentgeltlich einzuräumen, soweit durch Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Im Falle der Entgeltlichkeit hat die Wiener Zeitung GmbH die Einhebung des Entgelts auf elektronischem Wege vorzusehen und das Entgelt – soweit gesetzlich vorgesehen – an die zuständige Stelle gegen einen angemessenen Kostenersatz abzuführen. Die Wiener Zeitung GmbH hat die Bedingungen und die technischen Voraussetzungen für den Abruf festzulegen und zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Nähere Details zu Absatz 3 und 5 können nach Bedarf in einer Vereinbarung zwischen der Wiener Zeitung GmbH und der zuständigen Stelle, die die Veröffentlichung veranlasst oder für die das Entgelt eingehoben wird, festgelegt werden.
  7. Absatz 7,Datenschutzrechtliche Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35 sind, soweit personenbezogene Daten enthalten sind,
    1. Ziffer eins
      in Veröffentlichungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 die gemäß Absatz 3, zur Veröffentlichung bundesgesetzlich verpflichteten Rechtsträger bzw. die die Veröffentlichung veranlassenden Stellen,
    2. Ziffer 2
      in Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 2, die registerführenden sowie die dateiführenden Stellen und
    3. Ziffer 3
      in der Bereitstellung von Veröffentlichungen und sonstigen Verlautbarungen in EVI gemäß Absatz eins, Ziffer 6, die Rechtsträger und Stellen gemäß Ziffer eins und die registerführenden sowie die dateiführenden Stellen gemäß Ziffer 2,
  8. Absatz 8,Die Wiener Zeitung GmbH ist bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, DSGVO) für die datenschutzrechtlichen Verantwortlichen. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.

Schlagworte

Verlautbarungsplattform

Im RIS seit

19.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012264

Dokumentnummer

NOR40252948

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/46/P2/NOR40252948