Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gründungskonvent-Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 161/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 125/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 3zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 3
Text
Festlegung der Vergütung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Vergütung für die Mitglieder des Gründungskonvents beträgt in den ersten 24 Monaten der Tätigkeit pro Monat:
Einfaches Mitglied | EUR 2.000,-- |
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender | EUR 4.000,-- |
Vorsitzende oder Vorsitzender | EUR 4.500,-- |
| |
(2)Absatz 2,Ab dem 25. Monat der Tätigkeit beträgt die Vergütung pro Monat:
Einfaches Mitglied | EUR 1.000,-- |
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender | EUR 1.200,-- |
Vorsitzende oder Vorsitzender | EUR 1.500,-- |
| |
(3)Absatz 3,Den Mitgliedern des Gründungskonvents sind die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten und (sonstige) Barauslagen zu ersetzen. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und haben sich an der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 zu orientieren.Den Mitgliedern des Gründungskonvents sind die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten und (sonstige) Barauslagen zu ersetzen. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und haben sich an der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zu orientieren.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Dokumentnummer
NOR40262051