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§ 2 GA VO-BMK 2022

Fassungen
ab 03.06.2023 — BGBl. II Nr. 165/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute03.06.2023 BGBl. II Nr. 165/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs BMK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

03.06.2023BGBl. II Nr. 165/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GA VO-BMK 2022

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Grundausbildungsziele

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekennt sich zu einer an den strategischen Zielen des Ressorts zukunftsorientierten und individuell auf den:die Auszubildende:n und ihren:seinen Arbeitsplatz abgestimmten Grundausbildung, um einen hohen Standard der Qualifikation der Mitarbeiter:innen zu gewährleisten.

  1. Absatz 2,Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind, dem:der Auszubildenden
    1. Ziffer eins
      jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich nahezubringen und
    3. Ziffer 3
      umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Im RIS seit

02.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20012273

Dokumentnummer

NOR40253204