Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierimpfstoff-Anwendungsverordnung 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 167/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anlage 3
Diese Impfstoffe dürfen nur verabreicht werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Bundesgebiet lagern und die Anwendung dieser Impfstoffe ist nach den Vorgaben von § 12 Abs. 2 und 3 TSG zu melden.Diese Impfstoffe dürfen nur verabreicht werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Bundesgebiet lagern und die Anwendung dieser Impfstoffe ist nach den Vorgaben von Paragraph 12, Absatz 2 und 3 TSG zu melden.
Bezeichnung des Impfstoffes | Zulassungsnummer | Zulassungsstaat | Zulassungsinhaber |
Cubolac Policlostridial 7/11 (Impfstoff für Rinder und Schafe gegen durch Clostridien hervorgerufene Erkrankungen) | 1187 ESP | Spanien | CZ Veterinaria SA |
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Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253227