Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
03.06.2023 bis 02.06.2024 — BGBl. II Nr. 167/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 103.06.202302.06.2024 BGBl. II Nr. 167/2023 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierimpfstoff-Anwendungsverordnung 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

03.06.2023BGBl. II Nr. 167/2023

Außerkrafttretensdatum

02.06.2024

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung ist die Anwendung der in den Anlagen 1, 2 und 3 genannten, in Österreich nicht zugelassenen Tierimpfstoffe gestattet.
  2. Absatz 2,Bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung ist die Anwendung in Österreich nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel zur Tuberkulosediagnostik (diagnostische Impfung) gestattet, wenn diese folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      sie sind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in der Schweiz oder in Norwegen zur Diagnostik der Tuberkulose zugelassen und
    2. Ziffer 2
      sie sind zur Anwendung an einer Tierart, welche im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, Amtsblatt Nummer L 308 vom 04.12.2018, Seite 21, für die Infektion mit dem Mycobacterium -tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) gelistet ist, bestimmt.

Schlagworte

Seuchenbekämpfung

Im RIS seit

05.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Gesetzesnummer

20012274

Dokumentnummer

NOR40253221