Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierimpfstoff-Anwendungsverordnung 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 167/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Einfuhr und das Verbringen der in den Anlagen 1 und 2 genannten Tierarzneimittel ist gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, BGBl. I Nr. 79/2010, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Die Einfuhr und das Verbringen der in den Anlagen 1 und 2 genannten Tierarzneimittel ist gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. (2)Absatz 2,Die Durchführung der Impfungen mit Impfstoffen der Anlagen 1, 2 und 3 gemäß § 1 Abs. 1 ist von der Tierärztin bzw. dem Tierarzt nach den Vorgaben von § 12 Abs. 2 und 3 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden.Die Durchführung der Impfungen mit Impfstoffen der Anlagen 1, 2 und 3 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist von der Tierärztin bzw. dem Tierarzt nach den Vorgaben von Paragraph 12, Absatz 2 und 3 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden. (3)Absatz 3,Die Durchführung von Impfungen mit Impfstoffen der Anlage 2 gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Tuberkulosediagnostik mit Tierarzneimitteln gemäß § 1 Abs. 2 dürfen nur in amtlichem Auftrag erfolgen.Die Durchführung von Impfungen mit Impfstoffen der Anlage 2 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie die Tuberkulosediagnostik mit Tierarzneimitteln gemäß Paragraph eins, Absatz 2, dürfen nur in amtlichem Auftrag erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Durchführung von Impfungen mit Impfstoffen der Anlage 3 darf nur mit Impfstoffen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Bundesgebiet lagernd sind, erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253222