Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 169/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Zeugnis
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission (§ 12) ein Zeugnis auszustellen, in dem die Ergebnisse der Teilprüfungen und des Abschlussgesprächs sowie die Absolvierung des ressortspezifischen Einführungsmoduls und der Wahlmodule ohne Prüfung anzuführen sind. Der Prüfungserfolg ist bei jeder einzelnen Teilprüfung mit dem Kalkül „bestanden“ oder „mit Auszeichnung bestanden“ zu dokumentieren (§ 31 Abs. 5 BDG 1979). Allfällige Anrechnungen (§ 17) sind festzuhalten.Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission (Paragraph 12,) ein Zeugnis auszustellen, in dem die Ergebnisse der Teilprüfungen und des Abschlussgesprächs sowie die Absolvierung des ressortspezifischen Einführungsmoduls und der Wahlmodule ohne Prüfung anzuführen sind. Der Prüfungserfolg ist bei jeder einzelnen Teilprüfung mit dem Kalkül „bestanden“ oder „mit Auszeichnung bestanden“ zu dokumentieren (Paragraph 31, Absatz 5, BDG 1979). Allfällige Anrechnungen (Paragraph 17,) sind festzuhalten.
(2)Absatz 2,Das Original des Zeugnisses ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter auszuhändigen, eine Zweitschrift des Zeugnisses gemeinsam mit allfälligen Teilprüfungsprotokollen, dem Protokoll über das Abschlussgespräch und den Ergebnissen schriftlicher Prüfungsarbeiten im Personalakt abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253316