Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 169/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 169/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 169/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Zeugnis

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission (Paragraph 12,) ein Zeugnis auszustellen, in dem die Ergebnisse der Teilprüfungen und des Abschlussgesprächs sowie die Absolvierung des ressortspezifischen Einführungsmoduls und der Wahlmodule ohne Prüfung anzuführen sind. Der Prüfungserfolg ist bei jeder einzelnen Teilprüfung mit dem Kalkül „bestanden“ oder „mit Auszeichnung bestanden“ zu dokumentieren (Paragraph 31, Absatz 5, BDG 1979). Allfällige Anrechnungen (Paragraph 17,) sind festzuhalten.
  2. Absatz 2,Das Original des Zeugnisses ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter auszuhändigen, eine Zweitschrift des Zeugnisses gemeinsam mit allfälligen Teilprüfungsprotokollen, dem Protokoll über das Abschlussgespräch und den Ergebnissen schriftlicher Prüfungsarbeiten im Personalakt abzulegen.

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Gesetzesnummer

20012275

Dokumentnummer

NOR40253316