Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 169/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Anrechnungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes sowie sonstige, auch externe Qualifizierungsmaßnahmen und Berufserfahrungen können gegen Vorlage der Zeugnisse oder sonstiger geeigneter Nachweise auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden.Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes sowie sonstige, auch externe Qualifizierungsmaßnahmen und Berufserfahrungen können gegen Vorlage der Zeugnisse oder sonstiger geeigneter Nachweise auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979 angerechnet werden.
(2)Absatz 2,Anrechnungen sind im Ausbildungsplan (§ 9) und im Zeugnis über die bestandene Dienstprüfung (§ 11) festzuhalten.Anrechnungen sind im Ausbildungsplan (Paragraph 9,) und im Zeugnis über die bestandene Dienstprüfung (Paragraph 11,) festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253322