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§ 9

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 169/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 169/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 169/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausbildungsplan

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Dabei ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einzubeziehen und das Einvernehmen mit der oder dem Fachvorgesetzten herzustellen. Die persönlichen Verhältnisse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die einzelnen Module einschließlich des Basislehrgangs, die zu absolvieren sind, deren Dauer und die Zeiträume, innerhalb derer sie abgeschlossen sein sollen,
    2. Ziffer 2
      eine Kurzbeschreibung des Stammarbeitsplatzes, auf dem die praktische Verwendung erfolgt,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls der Rotationsarbeitsplatz einschließlich des Beginn- und Endzeitpunkts, sofern nicht im Interesse der Ausbildung sachliche Gründe dafür sprechen, die nähere Determinierung einem späteren Zeitpunkt vorzubehalten, sowie
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls die anzurechnenden Ausbildungsmodule sowie die Begründung hiefür.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Frist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, VBG oder der Ausbildungsphase möglich ist.
  4. Absatz 4,Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes, einer Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter unverzüglich eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans vorzunehmen.

Schlagworte

Beginnzeitpunkt

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Gesetzesnummer

20012275

Dokumentnummer

NOR40253314