Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 171/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Diese Entschließung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei, BGBl. II Nr. 163/2004, außer Kraft.Diese Entschließung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2004,, außer Kraft. (2)Absatz 2,Grundausbildungen, deren tatsächlicher Beginn vor dem 31. Dezember 2022 liegt, werden nach den bis zur Kundmachung dieser Entschließung geltenden Bestimmungen abgeschlossen.
(3)Absatz 3,Grundausbildungen, die zwischen dem 1. Jänner 2023 und dem Tag der Kundmachung nach den mit dieser Entschließung festgelegten Grundsätzen begonnen und erfolgreich absolviert wurden, gelten als Grundausbildungen gemäß dieser Entschließung.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253350