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§ 6

Fassungen
ab 08.06.2023 — BGBl. II Nr. 171/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute08.06.2023 BGBl. II Nr. 171/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2023,

Typ

Entschl. d. BPräs.

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

08.06.2023BGBl. II Nr. 171/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Erstorientierung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration der neuen Mitarbeiterin oder des neuen Mitarbeiters in die Arbeitsprozesse gewährleisten. Die Einarbeitung umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Unterweisung durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten sowie die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen,
    2. Ziffer 2
      die Einschulung in spezifische EDV-Anwendungen und
    3. Ziffer 3
      grundlegende Informationen zu den Bereichen Dienst- und Besoldungsrecht des Öffentlichen Dienstes.
  2. Absatz 2,Die Erstorientierung hat der theoretischen Grundausbildung möglichst voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz.

Schlagworte

Dienstrecht

Im RIS seit

07.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

20012276

Dokumentnummer

NOR40253341