Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 173/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2023 und das Wintersemester 2023/24 bewilligt wurde, erhalten ab 1. September 2023 eine Studienbeihilfe in der auf Basis der Beträge gemäß § 1 zu berechnenden Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf. Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2023 und das Wintersemester 2023/24 bewilligt wurde, erhalten ab 1. September 2023 eine Studienbeihilfe in der auf Basis der Beträge gemäß Paragraph eins, zu berechnenden Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Dokumentnummer
NOR40253360