Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 175/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Zuweisung der Leitungsfunktionen zu den Kategorien A bis D
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Leitungsfunktionen werden den Kategorien A bis D gemäß § 21 Abs. 1 LLVG wie folgt zugewiesen:Die Leitungsfunktionen werden den Kategorien A bis D gemäß Paragraph 21, Absatz eins, LLVG wie folgt zugewiesen:
der Kategorie A bei 10 bis 29,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
der Kategorie B bei 30,00 bis 59,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
der Kategorie C bei 60,00 bis 119,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten und
der Kategorie D bei 120,00 und mehr Vollbeschäftigungsäquivalenten.
(2)Absatz 2,Für die Zuweisung gemäß Abs. 1 ist die gemäß § 2 ermittelte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei Vorliegen zumindest einer der folgenden Voraussetzungen um 5% zu erhöhen:Für die Zuweisung gemäß Absatz eins, ist die gemäß Paragraph 2, ermittelte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei Vorliegen zumindest einer der folgenden Voraussetzungen um 5% zu erhöhen:
die Leitungsfunktion umfasst eine weitere land- und forstwirtschaftliche Fachschule,
die Zahl der der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß § 2 zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen übersteigt die Zahl der der Schule zugeordneten Vollbeschäftigungsäquivalente um mindestens 25%.die Zahl der der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß Paragraph 2, zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen übersteigt die Zahl der der Schule zugeordneten Vollbeschäftigungsäquivalente um mindestens 25%.
(3)Absatz 3,Land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen mit angeschlossenem Internat oder Lehrbetrieb sind in die nächst höhere Kategorie einzureihen, land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen mit angeschlossenem Internat und Lehrbetrieb sind um zwei Kategorien höher einzureihen.
(4)Absatz 4,Die Schulbehörde kann die gemäß § 2 ermittelte und gegebenenfalls gemäß Abs. 2 erhöhte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei besonderen in der Struktur der geleiteten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule gelegenen Gründen für die Einreihung in die Kategorie B um ein halbes Vollbeschäftigungsäquivalent erhöhen.Die Schulbehörde kann die gemäß Paragraph 2, ermittelte und gegebenenfalls gemäß Absatz 2, erhöhte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei besonderen in der Struktur der geleiteten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule gelegenen Gründen für die Einreihung in die Kategorie B um ein halbes Vollbeschäftigungsäquivalent erhöhen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253384