Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 180/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu legen, die vom Inkrafttreten dieser Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Volkszählung oder auf Grund einer Kundmachung gemäß § 5 Abs. 3 NRWO nach Wirksamwerden einer Gebietsänderung stattfinden. Die Verteilung der Mandate gemäß Paragraph eins, ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu legen, die vom Inkrafttreten dieser Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Volkszählung oder auf Grund einer Kundmachung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, NRWO nach Wirksamwerden einer Gebietsänderung stattfinden.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253403