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§ 3 SAG 2022

Fassungen
15.06.2023 bis 31.10.2025 — BGBl. I Nr. 58/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 315.06.202331.10.2025 BGBl. I Nr. 58/2023 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2023, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.06.2023BGBl. I Nr. 58/2023

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2025

Abkürzung

SAG 2022

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Förderungsgegenstand; Art und Höhe

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes wird ein Ausgleich der indirekten CO2-Kosten von ansuchenden Unternehmen gefördert.
  2. Absatz 2,Die Förderung erfolgt durch Gewährung von direkten Zuschüssen. Die Förderung umfasst einen Ausgleich der indirekten CO2-Kosten für das Kalenderjahr 2022. Sie beträgt 75 Prozent der tatsächlich anfallenden indirekten CO2-Kosten.
  3. Absatz 3,Die Höhe der Förderung eines ansuchenden Unternehmens ist für das Kalenderjahr 2022 anhand der Formeln in Anhang 2 zu berechnen.
  4. Absatz 4,Die Förderung oder sonstige Unterstützung der förderfähigen Kosten durch andere öffentliche Förderungsträger ist bis zu den beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen zulässig.

Im RIS seit

15.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20012285

Dokumentnummer

NOR40253411

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/58/P3/NOR40253411