Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2023, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Förderungsgegenstand; Art und Höhe
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes wird ein Ausgleich der indirekten CO2-Kosten von ansuchenden Unternehmen gefördert.
(2)Absatz 2,Die Förderung erfolgt durch Gewährung von direkten Zuschüssen. Die Förderung umfasst einen Ausgleich der indirekten CO2-Kosten für das Kalenderjahr 2022. Sie beträgt 75 Prozent der tatsächlich anfallenden indirekten CO2-Kosten.
(3)Absatz 3,Die Höhe der Förderung eines ansuchenden Unternehmens ist für das Kalenderjahr 2022 anhand der Formeln in Anhang 2 zu berechnen.
(4)Absatz 4,Die Förderung oder sonstige Unterstützung der förderfähigen Kosten durch andere öffentliche Förderungsträger ist bis zu den beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Dokumentnummer
NOR40253411