Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landeslehrer-Controllingverordnung 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 185/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
30/02 Finanzausgleich; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Übergangsbestimmung
§ 10.Paragraph 10,
Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß § 3 die Übermittlung von Daten unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern anordnen. Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 3, die Übermittlung von Daten unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern anordnen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253468