Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landeslehrer-Controllingverordnung 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 185/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
30/02 Finanzausgleich; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres erfolgt getrennt für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen. Abweichungen vom definitiven Stellenplan (§ 5) werden durch Gegenüberstellung der Zahl der im definitiven Stellenplan bewilligten Planstellen aller Planstellenbereiche der allgemein bildenden Pflichtschulen sowie der berufsbildenden Pflichtschulen von der Zahl der gemäß § 6 ermittelten besetzten Planstellen festgestellt.Die Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres erfolgt getrennt für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen. Abweichungen vom definitiven Stellenplan (Paragraph 5,) werden durch Gegenüberstellung der Zahl der im definitiven Stellenplan bewilligten Planstellen aller Planstellenbereiche der allgemein bildenden Pflichtschulen sowie der berufsbildenden Pflichtschulen von der Zahl der gemäß Paragraph 6, ermittelten besetzten Planstellen festgestellt.
(2)Absatz 2,Wurden im abgelaufenen Schuljahr über die bewilligten Planstellen hinaus Lehrkräfte beschäftigt, so ist der dem finanziellen Ausgleich unterliegende Betrag wie folgt zu ermitteln:
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer eins, mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft getreten)
Für jedes den bewilligten Stellenplan übersteigende Vollbeschäftigungsäquivalent ist das Jahresentgelt einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson im Pädagogischen Dienst der Entlohnungsstufe 1 gemäß § 18 Abs. 1 LVG zuzüglich der mit 66 multiplizierten Fächervergütung gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 LVG, der Sonderzahlungen und der Dienstgeberbeiträge anzusetzen.Für jedes den bewilligten Stellenplan übersteigende Vollbeschäftigungsäquivalent ist das Jahresentgelt einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson im Pädagogischen Dienst der Entlohnungsstufe 1 gemäß Paragraph 18, Absatz eins, LVG zuzüglich der mit 66 multiplizierten Fächervergütung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, LVG, der Sonderzahlungen und der Dienstgeberbeiträge anzusetzen.
Die Zahl der Planstellen, um welche der gemäß § 6 ermittelte Wert die gemäß § 5 bewilligte Zahl überschreitet, wird mit dem gemäß Z 1 ermittelten Betrag multipliziert.Die Zahl der Planstellen, um welche der gemäß Paragraph 6, ermittelte Wert die gemäß Paragraph 5, bewilligte Zahl überschreitet, wird mit dem gemäß Ziffer eins, ermittelten Betrag multipliziert.
(3)Absatz 3,Stellt der Bund eine Überschreitung des Stellenplanes durch ein Bundesland fest, so hat er dies dem betreffenden Bundesland mitzuteilen und es aufzufordern, binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen. Der Bund ist verpflichtet, sich binnen weiterer zwei Wochen zu der Stellungnahme des Landes zu äußern.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253465