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§ 10 lfs BilDokV 2023

Fassungen
ab 24.06.2023 — BGBl. II Nr. 192/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute24.06.2023 BGBl. II Nr. 192/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

24.06.2023BGBl. II Nr. 192/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

lfs BilDokV 2023

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/05 Schulpflicht

Text

Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der im Sinne dieser Verordnung verarbeiteten Daten gemäß Artikel 32, DSGVO zu ergreifen.
  2. Absatz 2,Zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Absatz eins, ist beim Login an IT-Systemen und Diensten, etwa durch Anmeldung im Schulnetz bzw. an einem Bildungsstammportal, eine Authentifizierung durch personenbezogene Benutzerkennung und Passwort erforderlich. Dabei sind die IT-Systeme und Dienste so zu konfigurieren, dass Passwörter ausreichend komplex zu gestalten sind. Weiters sind die Benutzerinnen und Benutzer zu belehren, dass Passwörter nicht weitergegeben werden dürfen.
  3. Absatz 3,Zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Absatz eins, ist sicherzustellen, dass Bedienstete in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, belehrt werden, insbesondere hinsichtlich
    1. Litera a
      der Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Paragraph 6, DSG,
    2. Litera b
      der datenschutzrechtlichen Zweckbindung, auf deren Grundlage personenbezogene Daten nur für die schulrechtlich vorgesehenen Zwecke verarbeitet werden dürfen, sowie
    3. Litera c
      des Inhalts dieser Verordnung.

Im RIS seit

26.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20012295

Dokumentnummer

NOR40253671