Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 194/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Abkürzung
EKB-InvestitionsV
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 5.Paragraph 5,
Bei Wirtschaftsgütern, für die der Absetzbetrag geltend gemacht wird, ist dieser im Anlageverzeichnis bzw. in der Anlagekartei auszuweisen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Dokumentnummer
NOR40253684