Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 198/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung legt die Anforderungen an Betreiber von und Teilnehmer an Zahlungssystemen (die Verpflichteten) fest, die sich aus Empfehlungen der Europäischen Zentralbank und des Basler Komitees für Zahlungs- und Settlementsysteme ergeben und anhand derer die Zahlungssystemaufsicht der Oesterreichischen Nationalbank die Systemsicherheit von Zahlungssystemen überprüft.
(2)Absatz 2,Die Verpflichteten können neben den nach § 44a NBG und dieser Verordnung zu setzenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsicherheit weitere Maßnahmen zur Anhebung der Systemsicherheit setzen.Die Verpflichteten können neben den nach Paragraph 44 a, NBG und dieser Verordnung zu setzenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsicherheit weitere Maßnahmen zur Anhebung der Systemsicherheit setzen.
(3)Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank kann bei der Ausübung ihrer Aufsicht nach § 44a NBG auch weitere Anforderungen festlegen.Die Oesterreichische Nationalbank kann bei der Ausübung ihrer Aufsicht nach Paragraph 44 a, NBG auch weitere Anforderungen festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253706