Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 198/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Operationelles Risiko
§ 17.Paragraph 17,
Ein Zahlungssystem hat sowohl interne als auch externe Faktoren zu identifizieren, von denen plausible operationelle Risiken ausgehen, und deren Auswirkungen durch angemessene Systeme, Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zu begrenzen. Ein Zahlungssystem ist derart auszugestalten, dass ein hohes Maß an Sicherheit und Zuverlässigkeit des Systembetriebs gewährleistet ist, und es sollte über angemessene skalierbare Kapazität verfügen. Die Notfallplanung hat auf die rechtzeitige Wiederherstellung des Betriebes und auf die Erfüllung der Verpflichtungen des Zahlungssystems abzustellen, insbesondere im Fall einer großflächigen oder erheblichen Störung.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253722