Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 198/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
2. Teil
Vorkehrungen zur Gewährleistung der Systemsicherheit
Meldepflicht
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Betreiber eines Zahlungssystems sind verpflichtet, sowohl die Aufnahme als auch die Einstellung des Betriebes eines Zahlungssystems der Oesterreichischen Nationalbank binnen zwei Wochen elektronisch zu melden. Die Betreiber eines Zahlungssystems sind des Weiteren verpflichtet, der Oesterreichischen Nationalbank die Teilnehmer an ihrem Zahlungssystem sowie diesbezügliche Änderungen der Oesterreichischen Nationalbank binnen zwei Wochen elektronisch bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Den Meldungen gemäß Abs. 1 sind folgende Angaben anzuschließen:Den Meldungen gemäß Absatz eins, sind folgende Angaben anzuschließen:
Bei Aufnahme oder Einstellung des Betriebs eines Zahlungssystems: Name des Zahlungssystems, Name und Geschäftssitz des Betreibers des Zahlungssystems, Name sowie Geschäftssitz der Teilnehmer am Zahlungssystem.
Bei Teilnehmeränderungen: Name, Geschäftssitz sowie Art der Teilnahme (zum Beispiel direkt oder indirekt) des neuen bzw. des wegfallenden Teilnehmers.
(3)Absatz 3,Die Betreiber eines Zahlungssystems sind verpflichtet, der Oesterreichischen Nationalbank schwere Sicherheits- und Betriebsvorfälle im Sinne des „Major Incident Reporting Framework for Payment Schemes and Retail Payment Systems“ mittels standardisierter Templates entsprechend Anhang 1 elektronisch zu melden. Sofern ein Verpflichteter der Meldepflicht gemäß § 86 ZaDiG 2018 unterliegt, ist eine zusätzliche Meldung nicht erforderlich.Die Betreiber eines Zahlungssystems sind verpflichtet, der Oesterreichischen Nationalbank schwere Sicherheits- und Betriebsvorfälle im Sinne des „Major Incident Reporting Framework for Payment Schemes and Retail Payment Systems“ mittels standardisierter Templates entsprechend Anhang 1 elektronisch zu melden. Sofern ein Verpflichteter der Meldepflicht gemäß Paragraph 86, ZaDiG 2018 unterliegt, ist eine zusätzliche Meldung nicht erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253709