Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.08.2023 — BGBl. II Nr. 198/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.08.2023 BGBl. II Nr. 198/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Systemsicherheit von Zahlungssystemen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2023BGBl. II Nr. 198/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

37/03 Nationalbank

Text

2. Teil
Vorkehrungen zur Gewährleistung der Systemsicherheit

Meldepflicht

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Betreiber eines Zahlungssystems sind verpflichtet, sowohl die Aufnahme als auch die Einstellung des Betriebes eines Zahlungssystems der Oesterreichischen Nationalbank binnen zwei Wochen elektronisch zu melden. Die Betreiber eines Zahlungssystems sind des Weiteren verpflichtet, der Oesterreichischen Nationalbank die Teilnehmer an ihrem Zahlungssystem sowie diesbezügliche Änderungen der Oesterreichischen Nationalbank binnen zwei Wochen elektronisch bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Den Meldungen gemäß Absatz eins, sind folgende Angaben anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Bei Aufnahme oder Einstellung des Betriebs eines Zahlungssystems: Name des Zahlungssystems, Name und Geschäftssitz des Betreibers des Zahlungssystems, Name sowie Geschäftssitz der Teilnehmer am Zahlungssystem.
    2. Ziffer 2
      Bei Teilnehmeränderungen: Name, Geschäftssitz sowie Art der Teilnahme (zum Beispiel direkt oder indirekt) des neuen bzw. des wegfallenden Teilnehmers.
  3. Absatz 3,Die Betreiber eines Zahlungssystems sind verpflichtet, der Oesterreichischen Nationalbank schwere Sicherheits- und Betriebsvorfälle im Sinne des „Major Incident Reporting Framework for Payment Schemes and Retail Payment Systems“ mittels standardisierter Templates entsprechend Anhang 1 elektronisch zu melden. Sofern ein Verpflichteter der Meldepflicht gemäß Paragraph 86, ZaDiG 2018 unterliegt, ist eine zusätzliche Meldung nicht erforderlich.

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

20012300

Dokumentnummer

NOR40253709