Rechtstracker.at

§ 2 BKLG

Fassungen
01.07.2023 bis 31.12.2024 — BGBl. I Nr. 104/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.202331.12.2024 BGBl. I Nr. 104/2023 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeskrisenlagergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2023BGBl. I Nr. 104/2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

BKLG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der:Die Bundesminister:in für Landesverteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die nach Paragraph eins, eingelagerten Güter unentgeltlich zugunsten der Bundesländer, anderer Bundesministerien und sonstiger Bundeseinrichtungen, insbesondere der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sowie der österreichischen Sozialversicherungsträger zu verfügen, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung einer Krise nach Paragraph eins, erforderlich ist, um im Fall von Engpässen oder Bedarfsspitzen diese für einen bestimmten Zeitraum auszugleichen und somit auch dem Ausfall von etablierten Beschaffungswegen bestmöglich entgegenwirken zu können.
  2. Absatz 2,Soweit es für eine wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Lagerhaltung oder zur Bekämpfung einer sonstigen Krise erforderlich ist, kann der:die Bundesminister:in für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, auch ohne dass dies im Sinn des Absatz eins, erforderlich ist, über nicht mehr benötigte Güter zugunsten der Bundesländer, anderer Bundesministerien und sonstiger Bundeseinrichtungen, der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sowie der österreichischen Sozialversicherungsträger unentgeltlich verfügen. Eine unentgeltliche Abgabe von nicht mehr benötigten Gütern aus dem Bundeskrisenlager ist auch an andere Einrichtungen möglich, sofern deren Abgabe sinnvoll und notwendig erscheint.
  3. Absatz 3,Soweit die Voraussetzungen des Absatz 2, vorliegen, kann der:die Bundesminister:in für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem:der Bundesminister:in für europäische und internationale Angelegenheiten bzw. dem:der Bundesminister:in für Inneres über nicht mehr benötigte Güter entgeltlich an Staaten und internationale Organisationen verfügen. Die Verfügung kann auch unentgeltlich erfolgen, wenn es entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen.
  4. Absatz 4,Dem:Der Bundesminister:in für Finanzen ist von dem:der Bundesminister:in für Landesverteidigung ein monatlicher Bericht über die abgegebenen Gegenstände zu übermitteln.

Im RIS seit

21.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

20012324

Dokumentnummer

NOR40254672