Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 117/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 12
Zusammenarbeit mit den Behörden der Vertragsstaaten
(1)Absatz eins,Unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten sind alle Personen, welche Vorrechte und Immunitäten aufgrund der Artikel 6, 9 und 10 genießen, verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie in ihrer amtlichen Eigenschaft tätig sind, zu beachten.
(2)Absatz 2,Das Gericht hat jederzeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zusammenzuarbeiten, um den Vollzug ihrer Gesetze zu erleichtern und jeden Missbrauch der in diesem Protokoll genannten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254958