Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 28.07.2023 — BGBl. III Nr. 117/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute28.07.2023 BGBl. III Nr. 117/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

28.07.2023BGBl. III Nr. 117/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 14

Einreise, Aufenthalt und Ausreise

Unbeschadet des Rechts der Europäischen Union trifft der betreffende Vertragsstaat alle geeigneten Maßnahmen zur Erleichterung

  1. Litera a
    der Einreise in sein Hoheitsgebiet, der Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet und des Aufenthalts in seinem Hoheitsgebiet aller Personen, die eine amtliche Tätigkeit für das Gericht ausüben, nämlich die Richter, der Kanzler, bei dem Gericht beschäftigtes Personal und von den Vertragsstaaten zur Verfügung gestelltes Personal, sowie den unterhaltsberechtigten Familienangehörigen von solchen Personen, wenn diese eine amtliche Tätigkeit für das Gericht in einem Vertragsstaat ausüben und nicht Staatsangehörige dieses Staates sind oder nicht ihren ständigen Wohnsitz in diesem Vertragsstaat haben und
  2. Litera b
    der Einreise in sein Hoheitsgebiet und Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet aller Personen, die in einer amtlichen Eigenschaft von dem Gericht bestellt oder geladen werden, nämlich Parteien, Vertreter von Parteien, Dolmetscher, Zeugen und Sachverständige.

Im RIS seit

27.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023

Gesetzesnummer

20012327

Dokumentnummer

NOR40254960