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Art. 16

Fassungen
ab 28.07.2023 — BGBl. III Nr. 117/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute28.07.2023 BGBl. III Nr. 117/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

28.07.2023BGBl. III Nr. 117/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 16

Beilegung von Streitigkeiten

  1. Absatz eins,Das Gericht sorgt für geeignete Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, an denen eine in diesem Protokoll genannte Person, die aufgrund ihrer amtlichen Stellung Immunität genießt, oder das Gericht in Fällen, in denen es nach Artikel 5 Immunität genießt, beteiligt ist, sofern diese Immunität nicht aufgehoben worden ist.
  2. Absatz 2,Alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls werden einem Schiedsgericht vorgelegt, sofern sich die Streitparteien nicht auf ein anderes Beilegungsverfahren geeinigt haben. Wird eine Streitigkeit zwischen dem Gericht und einem Vertragsstaat nicht binnen drei Monaten nach dem Ersuchen einer der Streitparteien durch Konsultationen, Verhandlungen oder im Wege eines anderen vereinbarten Verfahrens beigelegt, so wird sie auf Ersuchen einer Streitpartei einem Gremium aus drei Schiedsrichtern zur endgültigen Entscheidung vorgelegt, von denen der erste vom Gericht, der zweite von dem Vertragsstaat und der dritte, welcher Vorsitzender des Gremiums ist, von den ersten beiden Schiedsrichtern ausgewählt wird. Hat eine der Parteien ihren Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des Schiedsrichters durch die andere Partei bestellt, so wird die Bestellung vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs vorgenommen. Können sich die ersten beiden Schiedsrichter innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung nicht über die Bestellung des dritten Schiedsrichters einigen, so wird dieser auf Ersuchen des Gerichts oder des Vertragsstaats vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs ausgewählt.

Im RIS seit

27.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023

Gesetzesnummer

20012327

Dokumentnummer

NOR40254962