Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 28.07.2023 — BGBl. III Nr. 117/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute28.07.2023 BGBl. III Nr. 117/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

28.07.2023BGBl. III Nr. 117/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 19

Vorläufige Anwendung

Ein Vertragsmitgliedstaat kann dem Verwahrer jederzeit notifizieren, dass er das Protokoll vorläufig anwenden wird.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2016 in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem beitretenden Staat eine beglaubigte Abschrift.

Im RIS seit

27.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023

Gesetzesnummer

20012327

Dokumentnummer

NOR40254965