Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 117/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 9
Vorrechte und Immunitäten der Richter und des Kanzlers
(1)Absatz eins,Die Vorrechte und Immunitäten der Richter richten sich nach Artikel 8 der Satzung und nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, auf das in Artikel 8 der Satzung Bezug genommen wird.
(2)Absatz 2,Artikel 8 der Satzung und das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gelten für den Kanzler.
(3)Absatz 3,Bei der Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union nach den Absätzen 1 und 2 sind nur dessen Artikel 11 (b-e) bis 14 analog und an die konkreten Gegebenheiten des Gerichts angepasst anzuwenden. Dies bedeutet insbesondere, dass die Richter und der Kanzler
einer internen Steuer zugunsten des Gerichts auf die von dem Gericht an sie gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge unterliegen;
von dem Zeitpunkt an, zu dem die interne Steuer nach Buchstabe a angewendet wird, von innerstaatlichen Steuern auf die von dem Gericht an sie gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge, nicht jedoch auf Pensionen und Renten, befreit sind;
von dem Zeitpunkt an, zu dem die Richter und der Kanzler einem von dem Gericht begründeten System der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsfürsorge unterliegen, in Bezug auf die für das Gericht geleisteten Dienste von den Pflichtbeiträgen zu nationalen Systemen der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsfürsorge befreit sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254955