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§ 4

Fassungen
ab 03.08.2023 — BGBl. II Nr. 234/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute03.08.2023 BGBl. II Nr. 234/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BMF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

03.08.2023BGBl. II Nr. 234/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausbildungsplan

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungsleitung hat bei Erstellung des Ausbildungsplans die unmittelbare Führungskraft der Auszubildenden, die Ausbildenden sowie die Auszubildenden in geeigneter Form einzubeziehen. Die persönlichen Verhältnisse der Auszubildenden und die dienstlichen Interessen sind bei der Festlegung des Ablaufs der Ausbildung angemessen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind die für den jeweiligen Verwaltungszweig und die jeweilige Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgesehenen theoretischen Module, einschließlich der jeweils ausgewählten Lernmethode sowie die praktischen Ausbildungsmaßnahmen laut Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“, aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist grundsätzlich so zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren nach Zuweisung zur Grundausbildung möglich ist. Auszubildenden Vertragsbediensteten ist die Grundausbildung jedenfalls so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die Dienstprüfung innerhalb der nach Paragraph 67, VBG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, VBG für die jeweilige Entlohnungsgruppe vorgesehenen Zeit abgelegt werden kann. Auf allfällige Sonderregelungen ist Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Lerninhalt

Im RIS seit

02.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20012329

Dokumentnummer

NOR40255067