Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Energieeffizienz-Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 242/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Energieverbrauch
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Angaben für jeden eingesetzten Energieträger gemäß Anhang haben im standardisierten Kurzbericht für jedes verpflichtete Unternehmen hinsichtlich
Bruttojahresenergieverbrauch,
Jahresabgabe von Energiemengen sowie
Nettojahresenergieverbrauch
(2)Absatz 2,Der Bruttojahresenergieverbrauch ist jene Energiemenge, bewertet nach dem Energiegehalt, die von Dritten bezogen, aus Abfällen gewonnen oder der Umwelt entnommen wird. Jene aus der Umwelt entnommene Energiemenge umfasst insbesondere
die Förderung von fossilen Rohstoffen,
die Gewinnung von biogenen Energieträgern, deren Ziel die energetische Verwertung ist,
die Erzeugung von Strom oder Wärme aus Sonnenenergie, Windenergie oder Wasserkraft und
die Entnahme von Wärme aus dem Boden oder der Umgebung.
(3)Absatz 3,Abgegebene Energiemengen sind jene Energiemengen, die an natürliche oder juristische Personen entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden. Nicht davon umfasst sind jene Energiemengen, die an die Umwelt verlorengehen.
(4)Absatz 4,Der Nettojahresenergieverbrauch ist jene Energiemenge, bewertet nach dem Energiegehalt, die bei der Umwandlung von Energie verloren geht oder endverbraucht wird, und berechnet sich aus dem Bruttojahresenergieverbrauch abzüglich abgegebener Energiemengen.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255209