Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Energieeffizienz-Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 242/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Hauptenergieverbrauchende Faktoren und wesentliche Energieverbrauchsbereiche
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die hauptenergieverbrauchenden Faktoren sind je nach wesentlichem Energieverbrauchsbereich einer der Nutzungskategorien gemäß Abs. 2 bis Abs. 4 zuzuordnen und im standardisierten Kurzbericht anzugeben.Die hauptenergieverbrauchenden Faktoren sind je nach wesentlichem Energieverbrauchsbereich einer der Nutzungskategorien gemäß Absatz 2 bis Absatz 4, zuzuordnen und im standardisierten Kurzbericht anzugeben.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Gebäude“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
Warmwasser und Sanitärtechnik;
sonstige Dienstleistungen;
(3)Absatz 3,Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Produktionsprozess“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
innerbetrieblicher Transport;
Mess-, Steuer- und Regeltechnik;
(4)Absatz 4,Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Transport“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
Personenverkehr (Dienstleistung);
Personenverkehr (Betrieb);
Personenverkehr (Pendelverkehr);
Schlagworte
Messtechnik, Steuertechnik
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255211