Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 244/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Pflegeprozess und Pflegetechnik
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
pflegerelevante Dimensionen in Zusammenhang mit Bewegung, Ernährung, Flüssigkeitshaushalt, Ausscheidung und Hautzustand sowie Einfluss- und Risikofaktoren, Ressourcen und Beobachtungskriterien,
Prinzipien der Kinästhetik und der basalen Stimulation sowie deren Einsatzgebiete,
Modell der Salutogenese sowie Bedeutung von Gesundheitsförderung, Prävention, Lebenswelt- und Ressourcenorientierung für die Pflege,
fachgerechte Aufbewahrung von Medikamenten, sichere Medikamentengabe sowie deren Vorbereitung,
die Bedeutung von Hygiene und Infektionslehre für die Pflege sowie geeignete Hygienemaßnahmen für die Pflege,
medizinisch-diagnostische Maßnahmen sowie medizinische Pflegetechniken, die der Pflegeassistenz übertragen werden können.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Einflussfaktor, Lebensweltorientierung
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255244