Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 244/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Beziehungsgestaltung und Kommunikation
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
Grundlagen der Kommunikation und Gesprächsführung, Konzept der gewaltfreien Kommunikation, interkulturelle und soziokulturelle Einflüsse auf Kommunikation und Gesprächsführung,
Krisen anhand auslösender Faktoren, Kriterien für die Notwendigkeit der Einbeziehung geeigneter fachkompetenter Personen sowie Erstmaßnahmen zur Deeskalation und Entlastung,
Maßnahmen zur Einbeziehung der Ressourcen pflegebedürftiger Menschen und deren Bedeutung für die Gesundheit und das Wohlbefinden,
Einzug in ein Pflegeheim und damit verbundene Auswirkungen auf das Leben von Betroffenen,
Grundprinzipien der Kommunikation mit Menschen, die in ihrer Wahrnehmung beeinträchtigt sind,
Pflegesituationen in der Hauskrankenpflege unter Berücksichtigung der Gastrolle.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255247