Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 244/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Evaluierung
§ 18.Paragraph 18,
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Pflegeassistenz ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2028 unter Einbeziehung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 BAG vorzugehen. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Pflegeassistenz ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2028 unter Einbeziehung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß Paragraph 31, Absatz 7, BAG vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255252