Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.09.2023 — BGBl. II Nr. 244/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.09.2023 BGBl. II Nr. 244/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2023BGBl. II Nr. 244/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Mindestanforderungen an die Pflegeassistenz-Ausbildung im Lehrbetrieb

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Lehrlinge sind
    1. Ziffer eins
      im Kompetenzbereich „Menschen im Krankenhaus pflegen“ zumindest 160 Stunden
    2. Ziffer 2
      im Kompetenzbereich „Menschen mit Behinderungen in unterschiedlichen Settings pflegen“ zumindest 120 Stunden
    3. Ziffer 3
      im Kompetenzbereich „Menschen im Pflege(wohn)heim pflegen“ zumindest 240 Stunden und
    4. Ziffer 4
      im Kompetenzbereich „Menschen zu Hause pflegen“ (Hauskrankenpflege) zumindest 120 Stunden
    auszubilden.
  2. Absatz 2,Sofern der Lehrbetrieb nicht über die Voraussetzungen zur Ausbildung der in Absatz eins, genannten Kompetenzbereiche verfügt, hat die Ausbildung im Ausbildungsverbund mit einem dafür geeigeten Betrieb zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Lehrbetrieb hat sicherzustellen, dass der Lehrling in der Pflege von hochbetagten Menschen, Menschen mit Behinderung, Menschen mit palliativem Betreuungsbedarf, chronisch kranken Menschen und akut kranken Menschen im Rahmen der entsprechenden mobilen, ambulanten, teilstationären oder stationären Versorgungsformen Kompetenzen erwerben kann.

Im RIS seit

23.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Gesetzesnummer

20012335

Dokumentnummer

NOR40255241