Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 244/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Mindestanforderungen an die Pflegeassistenz-Ausbildung im Lehrbetrieb
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Lehrlinge sind
im Kompetenzbereich „Menschen im Krankenhaus pflegen“ zumindest 160 Stunden
im Kompetenzbereich „Menschen mit Behinderungen in unterschiedlichen Settings pflegen“ zumindest 120 Stunden
im Kompetenzbereich „Menschen im Pflege(wohn)heim pflegen“ zumindest 240 Stunden und
im Kompetenzbereich „Menschen zu Hause pflegen“ (Hauskrankenpflege) zumindest 120 Stunden
auszubilden.
(2)Absatz 2,Sofern der Lehrbetrieb nicht über die Voraussetzungen zur Ausbildung der in Abs. 1 genannten Kompetenzbereiche verfügt, hat die Ausbildung im Ausbildungsverbund mit einem dafür geeigeten Betrieb zu erfolgen.Sofern der Lehrbetrieb nicht über die Voraussetzungen zur Ausbildung der in Absatz eins, genannten Kompetenzbereiche verfügt, hat die Ausbildung im Ausbildungsverbund mit einem dafür geeigeten Betrieb zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Der Lehrbetrieb hat sicherzustellen, dass der Lehrling in der Pflege von hochbetagten Menschen, Menschen mit Behinderung, Menschen mit palliativem Betreuungsbedarf, chronisch kranken Menschen und akut kranken Menschen im Rahmen der entsprechenden mobilen, ambulanten, teilstationären oder stationären Versorgungsformen Kompetenzen erwerben kann.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255241