Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. II Nr. 245/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2025 BGBl. II Nr. 245/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lehrberuf Pflegefachassistenz-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. II Nr. 245/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Pflegeprozess und Pflegetechnik

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      pflegerelevante Dimensionen in Zusammenhang mit Bewegung, Ernährung, Flüssigkeitshaushalt, Ausscheidung und Hautzustand sowie Einfluss- und Risikofaktoren, Ressourcen und Beobachtungskriterien,
    2. Ziffer 2
      Prinzipien der Kinästhetik und der basalen Stimulation sowie deren Einsatzgebiete,
    3. Ziffer 3
      Modell der Salutogenese sowie Bedeutung von Gesundheitsförderung, Prävention, Lebenswelt- und Ressourcenorientierung für die Pflege,
    4. Ziffer 4
      fachgerechte Aufbewahrung von Medikamenten, sichere Medikamentengabe sowie deren Vorbereitung,
    5. Ziffer 5
      die Bedeutung von Hygiene und Infektionslehre für die Pflege sowie geeignete Hygienemaßnahmen für die Pflege,
    6. Ziffer 6
      medizinisch-diagnostische Maßnahmen sowie medizinische Pflegetechniken, die der Pflegefachassistenz übertragen werden können,
    7. Ziffer 7
      nichtmedikamentöse Maßnahmen zur Linderung von Schmerz sowie körperorientierte angstlindernde Maßnahmen,
    8. Ziffer 8
      Konzepte, Methoden und Instrumente zur Sicherung der Pflegequalität, pflegefachlicher Einfluss auf die Ergebnisqualität sowie Strategien und Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Einflussfaktor, Lebensweltorientierung

Im RIS seit

23.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Gesetzesnummer

20012336

Dokumentnummer

NOR40255264