Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. II Nr. 245/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.2025 BGBl. II Nr. 245/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lehrberuf Pflegefachassistenz-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. II Nr. 245/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Recht, Organisation und Qualität

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Aufgaben sowie Kompetenz- und Tätigkeitsbereiche von Gesundheits- und Krankenpflegeberufen anhand berufsrechtlicher Vorgaben,
    2. Ziffer 2
      für die Ausführung beruflicher Tätigkeiten relevante Bestimmungen des Medizinprodukterechts, deren Anwendung und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit in Zusammenhang mit Medizinprodukten,
    3. Ziffer 3
      Rechte von Patientinnen und Patienten sowie entsprechende Vereinbarungen und deren Anwendungsgebiete,
    4. Ziffer 4
      rechtliche Grundlagen für das Leben und Arbeiten in Pflegeheimen und deren Bedeutung für die beruflichen Tätigkeiten,
    5. Ziffer 5
      berufsrechtliche Rahmenbedingungen für die Pflege von Menschen im Krankenhaus sowie eigener Verantwortungsbereich unter Berücksichtigung der haftungsrechtlichen Durchführungsverantwortung sowie der Einlassungs- und Übernahmeverantwortung,
    6. Ziffer 6
      rechtliche Grundlagen für die Hauskrankenpflege, deren Bedeutung für die beruflichen Tätigkeiten sowie Grenzen des Handlungsspielraums,
    7. Ziffer 7
      Konzepte des Schnitt- und Nahtstellenmanagement sowie Case-Management,
    8. Ziffer 8
      rechtliche Grundlagen für die Pflege psychisch kranker Menschen und die Auswirkungen auf die Arbeit in Teams,
    9. Ziffer 9
      rechtliche Grundlagen und Richtlinien für die Pflege von Kindern und Jugendlichen.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Kompetenzbereich, Gesundheitspflegeberuf, Schnittstellenmanagement

Im RIS seit

23.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Gesetzesnummer

20012336

Dokumentnummer

NOR40255266