Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. II Nr. 245/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.01.2025 BGBl. II Nr. 245/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lehrberuf Pflegefachassistenz-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. II Nr. 245/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Sie hat die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person anhand von Fallbeispielen festzustellen.
  2. Absatz 2,Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person erhält von der Prüfungskommission drei Fallbeispiele mit vorgegebenen Inhalten und Aufgabenstellungen, die sich auf mindestens drei der Kompetenzbereiche gemäß Paragraph 6, Absatz 9, zu beziehen haben. Zum Studium und zur Vorbereitung der Fallbeispiele steht der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person eine Vorbereitungszeit von zumindest 30 Minuten, jedoch längstens 45 Minuten, zur Verfügung.
  3. Absatz 3,Im anschließenden Fachgespräch hat die Prüfungskommission der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person die Möglichkeit zu geben, anhand der Fallbeispiele gemäß Absatz 2, die erworbenen beruflichen Kompetenzen möglichst umfassend darzustellen. Die Prüfung soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest 60 Minuten dauern. Sie ist nach 75 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.

Im RIS seit

23.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Gesetzesnummer

20012336

Dokumentnummer

NOR40255270