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§ 3

Fassungen
ab 01.09.2023 — BGBl. II Nr. 245/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.09.2023 BGBl. II Nr. 245/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lehrberuf Pflegefachassistenz-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2023BGBl. II Nr. 245/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Verhältniszahlen, Ausbilder und Ausbilderinnen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Verhältniszahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen zur Anzahl der Lehrlinge gemäß Paragraph 8, Absatz 5, BAG ist einzuhalten. Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz und der Pflegeassistenz.
  2. Absatz 2,Gemäß Paragraph 8, Absatz 12, BAG wird festgelegt, dass auf je drei Lehrlinge ein im Betrieb beschäftigter Ausbilder, eine im Betrieb beschäftigte Ausbilderin, zu entfallen hat.
  3. Absatz 3,Ausbilder oder Ausbilderin gemäß dieser Verordnung sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit der Weiterbildung „Praxisanleitung“ gemäß Paragraph 64, GuKG. Die positive Absolvierung der Weiterbildung „Praxisanleitung“ ist mit der Ausbilderprüfung und dem Ausbilderkurs gemäß Paragraph 29 h, Absatz eins, BAG gleichgehalten.
  4. Absatz 4,Der Lehrbetrieb hat den Ausbildern und Ausbilderinnen die zur Wahrnehmung ihrer Ausbildungsaufgaben notwendigen zeitlichen Ressourcen und die dafür erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen

Im RIS seit

23.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Gesetzesnummer

20012336

Dokumentnummer

NOR40255257